Arbeitssuchendmeldung

In dem Artikel zum Dispositionsrecht wird nicht auf das Thema „Arbeitssuchendmeldung“ eingegangen.

Wenn ein Mitarbeiter die Sperrzeiten umgehen möchte und sich erst nach einem Jahr arbeitslos meldet, was muß dieser Mitarbeiter bzgl. der „Arbeitssuchendmeldung“ beachten?

Die Arbeitssuchend-Meldung muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. innerhalb von 3 Tagen erfolgen. Dies folgt aus SGB III:

§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

Die Arbeitslosenmeldung ist ein eigener Vorgang. Wenn man also das Arbeitslosengeld später beziehen möchte, so sollte man dies mit der Arbeitsagentur besprechen und die weitere Vorgehensweise festlegen.


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